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Architektenhonorar

Die sorgfältige Formulierung der Leistungsverpflichtung des Bauherrn, nämlich die genaue Gegenüberstellung von Leistungsumfang, Leistungserfolg und Vergütung, nicht zuletzt im Hinblick auf „zusätzliche“ Leistungen, erfordert eine genaue Kenntnis der HOAI und der maßgeblichen Rechtsprechung. 

Auch insoweit sind die „üblichen“ Formulare nicht zeitgemäß und beinhalten sowohl für den Bauherrn wie für den Architekten ein extremes Risiko.