info@dr.mandelkow.com
09131 / 77 88 0

Vertragsgestaltung

Die Verwendung der üblichen Vertragsmuster, auch von Architektenverbänden, gestaltete sich in den letzten Jahren als ausgesprochenes Risiko vor allem, weil die Aufsehen erregende Entscheidung des BGH vom 26.06.2004 (VII ZR 259/02) im Hinblick auf den vom Architekten geschuldeten Gesamterfolg nur selten in die Architektenverträge einfloss und regelmäßig übersehen wird, dass der Architekt nicht nur einen Gesamterfolg, sondern mehrere Teilerfolge schuldet.

Eine sehr sorgfältige Formulierung des vom Architekten geschuldeten Bau-Solls ist seither dringend geboten und auch sinnvoll, weil – wie ein Referent in einer Veranstaltung des Arbeitskreises Bauvertragsrecht Nordbayern treffend ausführte – die Zeit ein Ende hat, in der der Architekt im Rahmen der Bauleitung lediglich „über die Baustelle schlendert“.